Treff 55+: Vorsorge treffen – keine Frage des Alters

Mit Vorsorgevollmacht; Betreuungsverfügung und / oder Patientenverfügung treffen Menschen ihre Entscheidungen für morgen.

Wie diese Vorsorgemöglichkeiten aussehen und wie man sie für sich nutzen kann, darüber informierte am 1. Juli Thomas Wieling vom Betreuungsverein des SKF Ahaus/Vreden e.V. die zahlreichen Zuhörer im Kulturquadrat Ahaus.

I. Die Vorsorgevollmacht

  • Jeder Mensch, der seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, braucht in dieser Situation Hilfestellung durch eine andere Person (z. B.: für gesundheitliche Belange, Bankgeschäfte, Organisation von ambulanten und stationären Hilfen), d.h, eine Vorsorgevollmacht.
  • Die Betreuung können z.B.Angehörige, aber auch andere vertraute Personen, mithilfe dieser Vollmacht übernehmen und damit alles regeln, was in der Vorsorgevollmacht festgelegt wurde.
  • Sie sollte schriftlich verfasst sein, eigenhändig unterschrieben sein und Vollmachtgeber und Bevollmächtigte müssen geschäftsfähig sein.

Man sollte diese Vollmacht eindeutig formulieren und nur ein Original im Umlauf haben und bei wichtigen Dokumenten gut zugänglich aufbewahren. Eine Kopie bekommt der Bevollmächtigte. Besonders wichtig ist es, neben der Vorsorgevollmacht noch eine Bankvollmacht zu erteilen, da Banken häufig auf ihren eigenen Formularen zur Bevollmächtigung bestehen.

II: Die Betreuungsverfügung

Wer keine Vorsorgevollmacht erteilen möchte, kann in einer Betreuungsverfügung schriftlich den Wunsch festlegen, wer zu gegebener Zeit vom Amtsgericht zur/zum rechtlichen Betreuer/in bestellt werden soll oder wer die Betreuung gerade nicht ausüben soll. Die Betreuungsverfügung ist eine vorweggenommene Entscheidung, wer zukünftig z.B. die Versorgung bei Pflegebedürftigkeit übernehmen soll. Die Gerichte folgen in der Regel diesem Wunsch, sind aber nicht zwingend an diesen Wunsch gebunden.

III. Die Patientenverfügung

Menschen äußern schriftlich im Voraus ihren individuellen Behandlungswillen für den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit, z.B. für medizinische Maßnahmen. Es gibt keine Verpflichtung, eine Patientenverfügung zu verfassen.

Das BGB regelt die Verfahrensweise, wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die Patientenverfügung auf den konkreten Fall nicht zutrifft.

Zur Gestaltung:

Der Patientenwille muss feststellbar sein, konkret, ernsthaft und aktuell sein, z.B. Festlegung zum Umfang oder der Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen, für Arzt und Betreuer verbindlich und der Arzt muss den Willen des Patienten umsetzen.

Bei Ablehnung der Behandlung entscheidet das Gericht. Ist die Patientenverfügung nicht eindeutig, muss der Wille des Patienten ermittelt werden.

Die Bevollmächtigten treffen die Entscheidung, die der Arzt umsetzen muss. Lehnen Ärzte die Behandlung ab, muss das Gericht darüber entscheiden.

Die Patientenverfügung sollte konkret, aktuell und ernsthaft sein, sowie eine persönliche Note haben. Sie sollte handschriftlich gemacht werden. „Sie ist kein Drehbuch für die letzten Tage.“

Eine Notfallkarte sollte der Patient im Alltag bei sich führen.

Die Betreuungsvereine im Kreis Borken sind jederzeit bereit zu Auskünften und leisten Hilfestellung bei der Erstellung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

Alle notwendigen Unterlagen finden Interessenten auch online

Kreis Borken – Betreuung