Treff 55+: Vortrag Vererben oder Verschenken

Am Mittwoch (05.02.) informierte Herr RA Böcker im vollbesetzten Kulturquadrat zum Thema „Vererben oder Verschenken“.

7,7 Millionen Deutsche erbten lt. Statistik in den letzten 10 Jahren, vielfach in Form von Immobilien, jährlich ca. 400 Milliarden €.

Falls kein Testament (privat oder notariell) vorhanden ist, gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge. Von den privaten Testamenten sind rd. 85 % fehlerhaft oder widersprüchlich. Das notarielle Testament ersetzt den bei privaten Testamenten im Erbfall erforderlichen Erbschein. Die Kosten für den Erbschein bzw. das notarielle Testament sind dabei fast identisch.

Vererben ist nicht die einzige Möglichkeit, um Vermögen in der Familie zu behalten. Viele Menschen verschenken statt zu vererben:
 – Vermögen soll reduziert werden
 – Freibeträge sollen ausgenutzt werden
 – planbare steuerliche Gestaltung
 – Erhalt des Vermögens bei Pflegebedürftigkeit

So lässt sich der Gesamtwert der Schenkung einer übertragenen Immobilie durch ein eingetragenes Rückforderungsrecht, ein Wohnrecht, Pflege, geplante Renovierung, Abfindung an Geschwister usw. auf eine Summe reduzieren, bei der keine Steuer mehr anfällt.

Das gilt auch für Rückforderungsansprüche, die das Sozialamt geltend macht für Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre, wenn es z.B. in Fällen der Pflege für die Unterbringung in Pflegeheimen Kosten übernehmen musste.

In bestimmten Fällen („Wegfall der Geschäftsgrundlage“) kann die Schenkung auch ohne Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Bei der Schenkung von Grundstücken unter Auflagen sollte die grundbuchlich abgesicherte Rückübertragungsverpflichtung an erster Stelle im Grundbuch stehen.

Exkurs Pflegeheimkosten:
Für die 5,7 Millionen Pflegebedürftige in 800.000 Pflegeheimen fallen im Durchschnitt 4.400,00 € im Monat an Kosten an. Das Sozialamt hat gegenüber den unterhaltsverpflichteten Angehörigen einen Zahlungsanspruch in Höhe der nicht gedeckten Pflegekosten. In den meisten Fällen entfällt jedoch seit Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes dieser Zahlungsanspruch. Seit dem 01.01.2020 müssen Kinder erst ab einem Jahreseinkommen von über 100.000 € Elternunterhalt bezahlen. Der Rückforderungsanspruch des Sozialamts bei Schenkungen innerhalb der 10-Jahresfrist (s.o.) bleibt aber auch in diesen Fällen weiterhin bestehen.

Ein Vortrag zu einem hochkomplexen Thema, der in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit daher viele Fragen zwar angesprochen hat, aber nicht unbedingt vollumfänglich beantworten konnte.